§ 77. (1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;