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§§ 778-779 ABGB (Nemeth/Niedermayr)

Nemeth/Niedermayr5. AuflAugust 2018

III. Pflichtteilsermittlung

 

§ 778. (1) Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteils die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt.

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