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§ 763 ABGB (Erbrecht alt)

Nemeth4. AuflDezember 2012

§ 763. Unter dem Namen Kinder werden nach der allgemeinen Regel (§ 42) auch Enkel und Urenkel; und unter dem Namen Eltern alle Großeltern begriffen. Es findet hier zwischen dem männlichen und weiblichen Geschlechte; zwischen ehelicher und unehelicher Geburt kein Unterschied statt, sobald für diese Personen das Recht und die Ordnung der gesetzlichen Erbfolge eintreten würde.

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