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§ 75 (Michael Rohregger)

Rohregger/1. AuflOktober 2019

(1) Nach geschlossener Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Präsidenten vor, der die öffentliche mündliche Verhandlung anzuordnen hat.

(2) Der Tag der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist derart zu bestimmen, dass dem Angeklagten insoweit er nicht selbst eine Abkürzung begehrt, zur Vorbereitung seiner Verteidigung eine Frist von wenigstens zwei Wochen bleibt.

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