2. Abschnitt
Bundeskartellanwalt
§ 75. (1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht <i>Hoffer/Barbist</i> in <i>Hoffer/Barbist</i> (Hrsg), Das neue Kartellrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2017) § 75 KartG, Seite 195 Seite 195
Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.