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§ 73a ZPO (Wojta)

Wojta1. AuflAugust 2019

Achter Titel
Gebärdensprachdolmetscher

 

§ 73a. (1) Ist eine Partei gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so ist dem Verfahren ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich die Partei in dieser verständigen kann. Die Kosten des Dolmetschers trägt der Bund.

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