§ 72. Die FMA hat die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden, dahin gehend zu beaufsichtigen, dass diese
die Geld- oder Briefkurse, die sie gemäß § 69 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen, und