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§ 726 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

3. durch Entsagung der Erben

 

§ 726. Will oder kann weder ein Erbe, noch ein Nacherbe die Verlassenschaft annehmen; so fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind aber verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Erblassers zu befolgen. Entsagen auch sie der Erbschaft; so werden die Legatare verhältnismäßig als Erben betrachtet.

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