Die §§ 71 bis 75 sind gem § 127 Abs 1 idF Art I Z 62 Steuerreformgesetz 1993, BGBl 818, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, nicht mehr anzuwenden. Bisher hatten sie nachstehenden Wortlaut:
§ 71 Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht § 47 Abs. 4 angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden.“

