§ 70c (1) Kreditinstitute und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen haben auf Basis der Anwendung kreditinstitutseigener Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a internes Kapital in einer Höhe zu halten, das ausreichend ist, um alle Risiken abzudecken, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist, und um zu gewährleisten, dass die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe potenzielle Verluste absorbieren können, die sich aufgrund von Stressszenarien ergeben, einschließlich jener, die anhand von aufsichtlichen Stresstests gemäß § 69 Abs. 2 Z 2 ermittelt werden.