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§ 70 StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Gewerbsmäßige Begehung

 

(1) Gewerbsmäßig begeht eine Tat, wer sie in der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und

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