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§ 70 EStG (Fuchs)

Fuchs58. LfgNovember 2019

1. VwGH v. 24. 1. 1996, Zl. 94/13/0194.

Ein Erstattungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO muß eine einwandfreie Lohnsteuerberechnung, aus der das Ausmaß der zu Unrecht entrichteten Lohnsteuer ziffernmäßig ersichtlich ist, nicht enthalten.

2. VwGH v. 30. 7. 2002, Zl. 2001/14/0105.

Ein Ausgleich in früheren Veranlagungszeiträumen (1996 und 1997) erzielter negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit später (1998) zugeflossenen Nachzahlungen an Gehältern für 1996 und 1997 kann weder nach § 240 Abs 3 BAO, noch im Wege der Veranlagung erreicht werden. Einem derartigen Ausgleich, aber auch der Annahme einer nach § 240 Abs 3 BAO rückzahlbaren, zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer steht schon der Umstand entgegen, dass der ESt gem § 2 Abs 1 EStG das Einkommen zu Grunde zu legen ist, das der Stpfl innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat, wobei gem § 19 Abs 1 EStG Einnahmen (von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen) in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem sie dem Stpfl zugeflossen sind.

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