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§ 6a BauRG (Prader)

Prader1. AuflAugust 2022

§ 6a. Einem Bauberechtigten kann von den anderen Bauberechtigten Wohnungseigentum eingeräumt werden (Baurechtswohnungseigentum). Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417, in der jeweils geltenden Fassung gilt für das Baurechtswohnungseigentum sinngemäß.

BGBl 1990/258, ab 1. 7. 1990

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