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§ 6 GenRevG (Perkounigg/Kessler)

Perkounigg/Kessler3. AuflOktober 2023

§ 6 (1) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Empfang des Revisionsberichts, wenn ein Aufsichtsrat besteht, in gemeinsamer Sitzung mit diesem unverzüglich über den Bericht zu beraten, die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und bei der Einberufung der nächsten Generalversammlung die Behandlung des Revisionsberichts als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen.

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