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§ 6 EU-FinStrZG

111. LfgNovember 2025

Die Datenübermittlung nach § 5 hat zu unterbleiben, wenn

1. dadurch der Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet erscheint oder

2. die Zurverfügungstellung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind oder

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