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§ 6 EPG (Jesser-Huß)

Jesser-Huß6. AuflAugust 2023

§ 6 (1) Eine eingetragene Partnerschaft kann nur unter persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor der im Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 162/1987, als sachlich zuständig bezeichneten Behörde begründet werden.

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