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§ 69a EheG (Nademleinsky)

Nademleinsky6. AuflAugust 2023

§ 69a (1) Der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 geschuldete Unterhalt ist einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit er den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist.

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