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§ 69a BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 69a (1) 1Für die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. 2Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Abs. 2, 3 und 4a zu erfolgen. 3Kostenpflichtig sind:

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