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§ 69 EStG (Fuchs)

Fuchs47. LfgJänner 2014

1. VwGH 24. 5. 1993, 92/15/0037

Die Vorschrift des § 69 Abs 1 ist nur auf Arbeitnehmer anwendbar, deren Beschäftigung nicht in einem kontinuierlichen, länger als eine Woche dauernden Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird (vgl Erk v 15. 6. 1988, Zl 85/13/0218).

2. VwGH 2. 8. 2000, 97/13/0096

§ 41 EStG 1988 ist jene Bestimmung, die im Rahmen der Vorschriften des vierten Teiles des Einkommensteuergesetzes über die Veranlagung regelt, wie im Falle einer Veranlagung solcher Einkünfte, von denen die Steuer auf dem Abzugswege nach den Bestimmungen des fünften Teiles des Gesetzes erhoben wird, zu verfahren ist. Während § 41 Abs 4 EStG in der Stammfassung eine besondere steuerliche Behandlung der lohnsteuerlich nach § 67 Abs 1 oder § 68 steuerfrei bleibenden oder mit den festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs 1 zu versteuernden Bezüge anordnete, wurde eine besondere Behandlung der im § 69 Abs 2 geregelten Einkünfte nicht normiert. Die Rechtsänderung durch Art I Z 3 der Novelle BGBl 12/1993 brachte eine Regelung hinsichtlich dieser Einkünfte mit dem Ergebnis, dass ungeachtet des vorläufigen Steuerabzuges nach § 69 Abs 2 ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug gelten soll, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Sowohl mit der Stammfassung als auch mit der (im Streitfall) anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl 13/1993 hat der Gesetzgeber damit für den Veranlagungsfall eine Entscheidung gegen einen Fortbestand des im Rahmen des Lohnsteuerabzuges gem § 69 Abs 2 vorläufig eingeräumten Freibetrages von 230 S täglich getroffen. Die gesetzgeberische Entscheidung gegen die Geltung dieses Freibetrages auch im Veranlagungsfalle ergibt sich in der Stammfassung des § 41 Abs 4 EStG 1988 aus dem vollständigen Unterbleiben der Normierung einer besonderen Behandlung der betroffenen Einkünfte; diese Entscheidung des Gesetzgebers wird in der geänderten Fassung des § 41 Abs 4 leg cit ebenso deutlich, indem der Gesetzgeber den betroffenen Bezügen - ohnedies - eine Begünstigung im nunmehr festgelegten, aber auch nur in diesem Ausmaß eingeräumt hat. Für ein Aufrechtbleiben des im Falle des bloß vorläufigen Lohnsteuerabzuges bestehenden täglichen Freibetrages von 230 S im Zuge einer die Abgabenpflicht endgültig feststellenden Veranlagung bietet das Gesetz keine Grundlage.

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