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§ 690 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Recht des Erben, wenn die Lasten die Masse erschöpfen;

 

§ 690. Wenn die ganze Erbschaft durch Vermächtnisse erschöpft ist; so hat der Erbe nichts weiter, als die Vergütung seiner zum Besten der Masse gemachten Ausla

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gen und eine seinen Bemühungen angemessene Belohnung zu fordern. Will er den Nachlass nicht selbst verwalten; so muss er um die Aufstellung eines Kurators anlangen.

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