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§ 67 ZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2019

§ 67. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Prozessgerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Wünschen der Partei über die Auswahl dieses Rechtsanwalts ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

IdF BGBl 1983/135.

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