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§ 67 StGB (Triffterer)

Triffterer4. LfgMai 1996

Zeit und Ort der Tat

 

§ 67 (1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

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