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§ 67 StGB (Seiler)

Seiler2. AuflJänner 2025

Zeit und Ort der Tat

 

(1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt hat oder hätte handeln sollen; wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

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