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§§ 663–667 ABGB (Kolmasch)

Kolmasch6. AuflAugust 2023

§ 663 Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.

Fassung BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015), Inkrafttreten 1. 1. 2017 (§ 1503 Abs 7 Z 1)

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