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§ 65b AktG (Foglar-Deinhardstein)

Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2019

§ 65b. (1) 1Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. 2Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in § 65 Abs. 2 erster Satz bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen.

(IdF BGBl I 1998/125)

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