§ 65b. (1) 1Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich, wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden. 2Jedoch darf ein Kreditinstitut im Rahmen des gewöhnlichen Betriebs eigene Aktien bis zu dem in § 65 Abs. 2 erster Satz bestimmten Anteil am Grundkapital als Pfand nehmen.
(IdF BGBl I 1998/125)