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§ 64 WAG (Klimscha)

Klimscha1. AuflJuli 2009

§ 64. (1) Meldepflichtige Institute haben der FMA jedes Geschäft mit meldepflichtigen Instrumenten (Abs. 2) unverzüglich, spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Bankarbeitstag gemäß Abs. 3 zu melden. Meldepflichtige Institute sind:

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG,

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