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§ 64 BAO

111. LfgNovember 2025

2. ABSCHNITT A. Abgabenbehörden 5. Zentrale Services Organisation und Aufgaben

 

(1) Der Wirkungsbereich der Zentralen Services erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der Zentralen Services festzulegen.

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