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§§ 64–78a VBG

Ziehensack36. LfgSeptember 2024

ABSCHNITT VI
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und ­Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes

 

§ 64 (1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.

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