§ 61. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4,der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49,§ 61. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4,der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49,