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§ 61 BAO (Tanzer/Unger)

Tanzer/UngerOnlineaktualisierung 2.13Dezember 2025

Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe

 

§ 61 (1) Das Finanzamt für Großbetriebe ist in Bezug auf die in Abs. 2 und 3 genannten Angelegenheiten zuständig für

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