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§ 617 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 617. Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat.

Lit:

Kralik 201 f; ders, Zum Erlöschen der Substitution nach § 617 ABGB, in Posch (Hrsg), Beiträge zum Zivil- und Handelsrecht, FS Ostheim (1990) 149; Czermak, Erlöschen der Substitution nach § 617 ABGB, NZ 1986, 1; Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft (1999).

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