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§ 616 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 616. Insbesondere verliert die einem Testierunfähigen gemachte fideikommissarische Substitution (§§ 608, 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, dass er zur Zeit seiner letzten Anordnung bei voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Verstandgebrauches die freie Verwaltung des Vermögens eingeräumt hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Kurator gesetzt worden ist, und in der Zwischenzeit keine letzte Anordnung errichtet hat.

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