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§ 615 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Erlöschungsarten der gemeinsamen und gemeinen fideikommissarischen Substitution

 

§ 615. (1) Die gemeine Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat; die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist; oder wenn der Fall, für den sie errichtet worden, aufhört.

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