§ 60. Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.
Literatur
Auer, Sind Personen- und Kapitalgesellschaften „erlaubte Körper“ iS von §§ 1472, 1485 ABGB? JBl 2015, 477; Cernicky-Piechl/Fida, Streit über Einlagenrückgewähr – Vergleichsfähigkeit? RdW 2016, 592; Eckert, Kapitalerhöhung gegen Verrechnung von Gesellschafterforderungen, GesRZ 2011, 218; Karollus, Umwandlung von Darlehen in Grund- oder Stammkapital: Ein gesellschaftsrechtlich zulässiger Vorgang? – Zugleich ein Beitrag zur verdeckten Sacheinlage, ÖBA 1994, 501; Kastner/Nowotny, Probleme der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen bei Aktiengesellschaften, JBl 1982, 281; Reich-Rohrwig, Vergleich über einen Differenzhaftungsanspruch, ecolex 2012, 447.