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§ 609 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Inwiefern die Eltern ihren Kindern substituieren dürfen

 

§ 609. Auch die Eltern können ihren Kindern, selbst in dem Falle, dass diese zu testieren unfähig sind, nur in Rücksicht des Vermögens, das sie ihnen hinterlassen, einen Erben oder Nacherben ernennen.

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