§ 5a (1) [Öffentliche Krankenanstalten] 1(Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. 2Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.

