§ 5 (1) § 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs 1 bis 4, § 47, § 53, § 53a, § 54 Abs 1 und 2 und die §§ 55 bis 59 BDG 1979, BGBl Nr 333, sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 BDG 1979 tritt in Z 1 an die Stelle einer Herabsetzung nach § 50f BDG 1979 eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c und in Z 3 an die Stelle eines Karenzurlaubes nach § 75c BDG 1979 ein Karenzurlaub nach § 29e.