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§ 5 StVfG (Holzner)

HolznerOnlineaktualisierung 5.01April 2026

2. Abschnitt
Sterbeverfügung

 

§ 5 (1) In einer Sterbeverfügung ist der Entschluss der sterbewilligen Person festzuhalten, ihr Leben selbst zu beenden. Sie hat auch die ausdrückliche Erklärung zu enthalten, dass dieser Entschluss frei und selbstbestimmt nach ausführlicher Aufklärung gefasst wurde.

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