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§ 5 GenRevG (Perkounigg/Kessler)

Perkounigg/Kessler3. AuflOktober 2023

§ 5 (1) 1Der Revisor hat über das Ergebnis der Revision schriftlich zu berichten. 2Im Bericht sind insbesondere das Ergebnis der Prüfung der Einrichtungen, der Rechnungslegung und der Geschäftsführung der Genossenschaft auf ihre Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, darzulegen, die für die Beurteilung der Geschäftsführung der Genossenschaft wesentlichen Umstände festzuhalten und Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Genossenschaft gegenüber dem letzten Prüfungszeitraum sowie deren Zweckmäßigkeit anzuführen und zu erläutern. 3Werden Mängel von Belang oder Tatsachen nach § 4 Abs. 3 festgestellt, so sind diese einschließlich allfälliger zwischenzeitiger Abhilfemaßnahmen und den Stellungnahmen in der Prüfungsabschlusssitzung (§ 4 Abs. 4) im Bericht ausdrücklich festzuhalten. Im Bericht ist ferner die Zeit des Beginns und der Beendigung der Revision anzugeben.

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