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Genossenschaftsgesetz samt Nebengesetzen: Kommentar, Dellinger
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§ 5 GenG (Steinböck/Astl)
Steinböck/Astl
3. Aufl
Mai 2026
§ 5 Der Genossenschaftsvertrag muss enthalten:
die Firma und den Sitz der Genossenschaft;
den Gegenstand des Unternehmens;
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