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§ 5 EU-FinStrZG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Finanzstrafbehörden sind berechtigt, auf Ersuchen einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorhandene Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens zu übermitteln oder um diese zu ersuchen, wenn sich das Ersuchen auf Finanzvergehen bezieht und dies erforderlich und verhältnismäßig ist. (BGBl I 2023/110, ab 22. 7. 2023)

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