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§ 5 DHG (Wachter)

Wachter5. AuflDezember 2022

§ 5. Die Rechte des Dienstnehmers, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergeben, können nur durch Kollektivvertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Literatur

Strasser, Der Verzicht auf unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche, DRdA 1955, H 15, 13; Haslmayr, Über die Rechtswirksamkeit der außergerichtlichen Anerkennung einer schadenersatzrechtlichen Schuld durch den Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber, ÖJZ 1968, 624; Klein, Konstitutives Schuldanerkenntnis und Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, DRdA 1969, 144; Stifter, Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und dem Organhaftpflichtgesetz, ÖJZ 1969, 1; Eypeltauer, Verzicht und Unabdingbarkeit im Arbeitsrecht (1984); Eypeltauer/Strasser, Die Haftung der Organe und der Bediensteten der Gemeinden (1987) 77; Dirschmied, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz DNHG3 (1992) 173; Kerschner, Anerkenntnis im Dienstnehmerhaftpflichtrecht, FS Strasser (1993) 203; Oberhofer, Außenhaftung des Arbeitnehmers (1996) 145 ff; Zollner, Schädigung des Arbeitgebers, in Resch (Hrsg), Schadenersatz und Arbeitsvertrag (2011) 17 ff; Windisch-Grätz in ZellKomm3 (Stand 1. 1. 2018) § 5 DHG; Löschnigg, Arbeitsrecht13 (2017) 542 f; Kerschner, DHG3 (2019) 136 ff; Kallab/Bachhofer, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (2020) 207 ff.

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