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§ 59 VwGG (Brandtner/Köhler/Schmelz)

Brandtner/Köhler/Schmelz1. AuflNovember 2020

Aufwandersatz

§ 59. (1) Aufwandersatz ist vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.

Aufwandersatz

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