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§ 59 KflG

73. LfgAugust 2013

§ 59 (1) Die Tagesarbeitszeit eines selbstständigen Kraftfahrers ist

bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,bei einer Gesamtdauer von mehr als neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten,

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