vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 59 AbgEO

108. LfgNovember 2022

(1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte