§ 59. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag des Abgabenschuldners den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a EO) erhöhen, wenn dies mit Rücksicht
auf besondere Bedürfnisse des Abgabenschuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oderauf besonders umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Abgabenschuldners oder