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§ 576 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

§ 576. Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen; so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.

Lit:

Sperl, Die zweiaktigen Testamentsformen, JBl 1972, 545.

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