Besondere Bestimmungen für die Ermittlung 1)
(1) Sollen personenbezogene Daten2) durch Einholen von Auskünften3) ermittelt werden, so haben die Sicherheitsbehörden4) auf den amtlichen Charakter5) sowie auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung hinzuweisen6). Der Hinweis kann unterbleiben, wenn wegen wiederholter Kontakte über diese Umstände kein Zweifel besteht7).