§ 54. Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(aufgehoben, BGBl 1996/304)
(IdF BGBl 1996/304)
§ 54. Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Bilanzgewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(aufgehoben, BGBl 1996/304)
(IdF BGBl 1996/304)