(1) Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei Seite 12 einem Kreditinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners durch die Abgabenbehörde insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. (BGBl I 2019/104, ab 1. 7. 2020)

